Satzung des Vereins zur Förderung des Landesmuseums für Vorgeschichte Halle (Saale) e. V.
Präambel
Das Landesmuseum für Vorgeschichte Halle (Saale) gehört zu den wichtigsten archäologischen Museen in Deutschland. Der umfangreiche Sammlungsbestand, der überwiegend aus Mitteldeutschland stammt, reicht von den Nachweisen der ersten Menschen in dieser Region bis in das hohe Mittelalter. Einige Funde haben Weltgeltung, andere sind von europäischer Bedeutung.
Der unermessliche Sammlungsschatz war bisher nur in begrenztem Maße zugänglich. Ihn zu pflegen, zu erweitern und für die Öffentlichkeit sowie die wissenschaftliche Forschung zu erschließen, ist eine vorrangige Aufgabe, die durch den Verein umfassend unterstützt werden soll. Auf diese Weise tritt er für eine Erweiterung und Vertiefung des Geschichtsverständnisses in Sachsen-Anhalt und darüber hinaus ein.
§ 1 – Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, Forschungen zur Ur- und Frühgeschichte in Sachsen-Anhalt zu fördern sowie für eine Erweiterung und Vertiefung des Geschichtsverständnisses in der Öffentlichkeit einzutreten. Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch:
- die Unterstützung von Ausstellungen, Vorträgen, Publikationen und ähnlichen Aktivitäten von regionaler und überregionaler Bedeutung
- die Erschließung von Fördermöglichkeiten ideeller, materieller und finanzieller Art für Forschungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch öffentliche und private Institutionen und Einzelpersonen.
- Diesen Zweck verfolgt der Verein selbstlos, nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich und auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung des Landesmuseums für Vorgeschichte Halle (Saale) e.V.“. - Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person sowie jede andere Personengemeinschaft werden. Erforderlich ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Antrag auf Aufnahme, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, zum Ende eines Geschäftsjahres,
- durch förmlichen Ausschluss durch den Vorstand, wenn eine Gefährdung des Vereinswohls oder eine sittenwidrige Handlung vorliegt,
- durch Streichung, die mit Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind
- durch Tod.
- Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederver-sammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird. Die Beiträge sind bei Eintritt unverzüglich und ab dem darauf folgenden Jahr jeweils bis zum 1. April zu entrichten. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über die Beitragsermäßigung beziehungsweise die Befreiung von der Beitragspflicht.
- Die Mitglieder sind berechtigt
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und in ihr abzustimmen,
- bei Wahlen des Vereins zu wählen und sich wählen zu lassen,
- an Veranstaltungen/Ausstellungen des Museums teilzunehmen, ermäßigte Eintrittspreise hierfür sind durch den Vorstand zu prüfen.
- vom Verein zu verlangen, dass er sich für den vergünstigten Bezug von Publikationen des Museums einsetzt.
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
- Personen, die sich um die Belange des Landesmuseums und um die Ziele des Fördervereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Das Kuratorium
§ 5 – Mitgliederversammlung
- Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten.
Sie beschließt insbesondere über:- Satzungsänderungen,
- die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder nach Vorlage des Jahresberichtes, des Berichtes des Schatzmeisters und des Berichtes des bzw. der Rechnungsprüfer,
- die Ernennung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Einsprüche gegen den Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, schriftlich durch Stimmzettel.
- Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Sie sind dem zuständigen Amtsgericht und Finanzamt anzuzeigen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 6 – Vorstand
- Vorstandsmitglieder sind:
- der/die Vorsitzende des Vereins
- der/die Stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in
- Beisitzer mind. 3, max. 7
- der/die Direktor/in des Landesmuseums für Vorgeschichte
- Sie sind ehrenamtlich tätig.
- Nur Mitglieder des Vereins und der Direktor des Landesmuseums für Vorgeschichte können Vorstandsmitglieder sein.
Die Vorstandswahl wird von einer Person geleitet, die kein Vorstandsmitglied oder Kandidat ist. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins in den Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kooptieren. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied allein gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist.
§ 7 – Kuratorium
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder berufen.
- Das Kuratorium berät den Vorstand in Fragen des § 1 dieser Satzung.
- Das Kuratorium gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§ 8 – Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen, falls mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Sind nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so entscheidet eine weitere Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
- Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an das Landesmuseum für Vorgeschichte Halle (Saale). Die Mittel sind ausschließlich für die im § 1 genannten Zwecke einzusetzen.
Halle (Saale), den 27. Mai 2002